Fragen zum Arbeitsrecht
Vorab folgender Hinweis:
Es handelt sich bei den nachfolgenden Ausführungen um allgemein gehaltene
Fragestellungen und Antworten. Jeder Einzelfall hat aber seine Besonderheiten.
Es wird daher dringend empfohlen, umgehend rechtskundigen Rat einzuholen,
bevor bei der Einleitung weiterer Schritte Fehler gemacht oder Fristen versäumt
werden.
Frage:
Kann ich während einer Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden?
Antwort:
Ja! Man kann nicht nur während einer Krankheit gekündigt werden, häufige längere
und/oder kürzere krankheitsbedingte Fehlzeiten oder eine lang andauernde Erkrankung
können unter bestimmten Voraussetzungen sogar als Grund für den Ausspruch einer
Kündigung dienen.
Aber:
Jede Kündigung ist gerichtlich überprüfbar. Voraussetzung ist, dass innerhalb einer Frist
von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben wird. Das
Gericht wird dann entscheiden, ob im Einzelfall der Sachverhalt ausreicht, um die
Kündigung zu rechtfertigen.
Frage:
Muss eine Kündigung eine Begründung enthalten?
Antwort:
Nur im Ausnahmefall.
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie muss eine eindeutige Erklärung enthalten,
dass durch sie das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Sie muss darüber hinaus
angeben, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Hier reicht allerdings aus, wenn der im
Termin errechenbar ist, wie etwa bei den Formulierungen: „fristlos“, „mit sofortiger
Wirkung“, „ordentlich und fristgerecht“ oder „ordentlich zum nächst zulässigen Termin“.
Ein Kündigungsgrund braucht grundsätzlich nicht im Kündigungsschreiben aufgeführt zu
werden. Es kann sogar zum Nachteil des Arbeitnehmers sein, wenn ein
verhaltensbedingter Kündigungsgrund angegeben wird und die Kündigung der Agentur für
Arbeit vorgelegt werden muss.
Ausnahme:
Berufsausbildungsverhältnis. Wird ein Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der
Probezeit gekündigt, so geht das nur aus wichtigem Grund. Das Kündigungsschreiben
muss alle Kündigungs- gründe enthalten, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützen
will.
Frage:
Was ist zu tun, wenn ich eine Kündigung erhalte?
Antwort:
Grundsätzlich sollte zunächst umgehend Rechtsrat eingeholt werden, da immer kurze
Fristen laufen. Eine Kündigungsschutzklage muss spätestens innerhalb von drei Wochen
ab Zugang der Kündigung beim Gericht eingegangen sein, unabhängig davon, ob es sich
um eine ordentliche, außerordentliche, fristlose oder um eine Kündigung innerhalb der
Probezeit handelt.
Unabhängig davon sollte überprüft werden, ob die Kündigung unterzeichnet ist und ob sie
von jemandem unterzeichnet ist, der Kündigungen aussprechen darf. Ist letzteres nicht der
Fall, so muss unverzüglich reagiert werden.
Frage:
Kann ich mich gegen eine unberechtigte Abmahnung zur Wehr setzen?
Antwort:
Ja! Ich kann eine Gegendarstellung fertigen und den Arbeitgeber auffordern, diese
gemeinsam mit der Abmahnung zur Personalakte zu nehmen. Ich kann den Arbeitgeber
auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Ich kann letztendlich auch
den Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichtlich geltend
machen. Ob und gegebenenfalls welche Maßnahme sinnvoll ist, hängt jeweils vom
Einzelfall ab.
Frage:
Was ist Mobbing und wie kann ich mich zur Wehr setzen?
Antwort:
„Mobbing“ ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
„Das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren untereinander oder durch
Vorgesetzte.“
Mobbing ist oft schwer nachzuweisen, weil einzelne Mobbinghandlungen für sich betrachtet
oft nicht so schwerwiegend sind, dass sie einen Mobbingvorwurf begründen können. Erst
aus der Gesamtheit der Handlungen ergibt sich das ein anderer Arbeitnehmer hierdurch
gemobbt wird.
Was kann ich tun?
Soweit ein Betriebsrat, ein Personalrat oder eine Mitarbeitervertretung besteht, kann ich
mich an diese Stelle wenden und um Intervention beim Arbeitgeber oder dem betreffenden
Kollegen bitten.
- Ich kann den Arbeitgeber auffordern, aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu handeln und
Abhilfe zu schaffen.
- Ich kann den Arbeitgeber abmahnen und ihm den Ausspruch einer Kündigung und die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, bis hin zum Schmerzensgeld androhen.
- Ich kann kündigen und Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn alle anderen
Maßnahmen fehlgeschlagen sind.