Ehevertrag
Vorab folgender Hinweis:
Es handelt sich bei den nachfolgenden Ausführungen um allgemein gehaltene
Fragestellungen und Antworten. Jeder Einzelfall hat aber seine Besonderheiten.
Es wird daher dringend empfohlen, umgehend rechtskundigen Rat einzuholen,
bevor bei der Einleitung weiterer Schritte Fehler gemacht oder Fristen versäumt
werden.
Eheschließung nicht ohne Ehevertrag!
Mit schöner Regelmäßigkeit taucht diese Parole in den Medien auf, verbunden mit
Horrormeldungen über Ungerechtigkeiten bei der Scheidung, die es zu verhindern gelte. In
der Regel möchte der verdienende Teil sein Einkommen und Vermögen vor dem anderen
Ehepartner schützen, wenn die Ehe in die Brüche geht. Die Rechtsprechung setzt der
Vertragsfreiheit Grenzen, wenn der Ehevertrag zu einseitig begünstigt.
In besonders krassen Fällen ist der Vertrag sittenwidrig und nichtig, z. B. wenn die
werdende Mutter um jeden Preis ihr Kind ehelich zur Welt bringen möchte und der
werdende Vater dies für einen umfassenden Unterhaltsverzicht ausnutzt mit der Folge, daß
die Mutter seines Kindes im Falle der Scheidung nicht für sein Kind sorgen kann, und sei
es noch so hilfsbedürftig, sondern vollschichtig arbeiten muß.
In weniger krassen Fällen prüft die Rechtsprechung, ob die Berufung auf vertraglichen
Verzicht nicht in der konkreten Lebenssituation treuewidrig ist. Der Notar hat die Beteiligten
auf diese Risiken hinzuweisen. Darüber hinaus sollte er auf die Nachteile eines Verzichts
und die in der Regel damit verbundene Unfairneß hinweisen. Für den Regelfall bietet das
Gesetz den angemessenen Interessenausgleich.
Ausgehend davon, daß jeder Ehepartner seinen angemessenen Teil zur wirtschaftlichen
Existenz beiträgt, steht jedem von beiden grundsätzlich eine hälftige Beteiligung an dem
Erwirtschafteten zu. Abweichende vertragliche Regelungen sind nur bei wirtschaftlichen
Ungleichgewicht geboten, z. B. wenn der ebenso erfolgreiche wie betagte Unternehmer die
Bardame ehelicht - oder bei Sonderinteressen der Familie oder Dritter - z. B. bei
Unternehmensbeteiligungen, oder wenn beide Beteiligte eine sichere wirtschaftliche
Existenz haben und nicht auf die wirtschaftliche Hilfe des anderen angewiesen sind - z. B.
bei Zweitehen im vorgerückten Alter -.
Wenn keine Besonderheiten vorliegen, sollte sich der andere Teil überlegen, ob er nicht
auf die Eheschließung verzichtet, wenn ihm Verzichtserklärungen angesonnen werden.