Gütertrennung


Vorab folgender Hinweis:

Es handelt sich bei den nachfolgenden Ausführungen um allgemein gehaltene
Fragestellungen und Antworten. Jeder Einzelfall hat aber seine Besonderheiten.
Es wird daher dringend empfohlen, umgehend rechtskundigen Rat einzuholen,
bevor bei der Einleitung weiterer Schritte Fehler gemacht oder Fristen versäumt
werden.


Gütertrennung – Schutz vor Gläubigern?

„Mein Mann macht sich selbständig, wir brauchen Gütertrennung“. So oder ähnlich ist
immer noch -sogar bei Profiberatern- in den Köpfen, was vor fast 50 Jahren richtig war.
Seit der Eherechtsreform ab 01.07.58 hat der gesetzliche Güterstand gegenüber
Gläubigern die gleiche Wirkung, wie die Gütertrennung; der Gläubiger kann nur auf das
Vermögen zugreifen, was dem schuldnerischen Ehepartner gehört, nicht auf das
Vermögen des anderen, gleichviel, ob dieses Vermögen vor oder während der Ehe
erworben worden ist.
Der Gesetzgeber hat den gesetzlichen Güterstand irreführend als „Zugewinngemein-
schaft “bezeichnet und damit die irrige Vorstellung einer gemeinsamen Haftung gefördert.
Tatsächlich besteht die „Gemeinschaft“ nur darin, daß bei Scheitern der Ehe ein Ausgleich
des beiderseitigen Vermögenszuwachses aus der Ehezeit erfolgt. Der sogenannte
Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Geldanspruch, die einzelnen Vermögensgegenstände
(Haus, Aktien, Auto) verbleiben im Eigentum desjenigen, dem sie bisher gehörten.


Die Gütertrennung hat also keine Schutzwirkung gegen Gläubiger, sondern entzieht nur
ehe-intern den Ausgleichsanspruch bei Scheidung. Endet die Ehe, wie es eigentlich sein
sollte, durch Tod eines Ehepartners, hat bei der Zugewinngemeinschaft der Überlebende
einen um ¼ höheren Erbanteil. Durch die Gütertrennung wird also das Erbrecht des
Ehepartners verringert; die Erb- und Pflichtteilsansprüche der Kinder oder Eltern steigen
entsprechend, ein in der Regel unerwünschter Effekt.


Unabhängig vom Güterstand hat der Gläubiger Zugriff auf den Hausrat. Dagegen kann
man sich durch urkundliche Übertragung des Hausrats auf den anderen Ehepartner
schützen. Große Bedeutung hat dies in der Regel nicht, da die normale Hauseinrichtung
praktisch unpfändbar ist, soweit nicht wertvolle Antiquitäten, Teppiche oder Bilder
vorhanden sind.


Eine weitere Zugriffsmöglichkeit ergibt sich aus der „Schlüsselgewalt“. Aufträge, die ein
Ehepartner „zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ erteilt,
verpflichten auch den anderen Ehepartner. Läßt die Ehefrau beim Kaufmann anschreiben,
kann dieser auch den Ehemann in Anspruch nehmen. Worauf man nicht ohne weiteres
kommt: Auch die Zahnbehandlung eines Ehepartners fällt nach der Rechtssprechung unter
den Begriff „Lebensbedarf der Familie“. Der Anblick der neuen Zähne kommt den anderen
Ehepartner teuer. Ausschließbar ist die Haftung durch Eintragung in das
Güterrechtsregister, vorausgesetzt, hierfür besteht ein „ausreichender Grund“. In der
Praxis hat dies keine Bedeutung. Nimmt der Leichtsinn des Ehepartners Überhand,
empfiehlt sich dauerndes Getrenntleben; dann endet die „Schlüsselgewalt“ von selbst.


Fazit: Zum Schutz vor Gläubigern bringen Eheverträge in der Regel nichts.